Mainz/Berlin – „Der Bundestag hat das Recht und auf Antrag eines Viertels seiner Mitglieder die Pflicht, einen Untersuchungsausschuss einzusetzen.” So steht in Paragraf 1 Absatz 1 des Untersuchungsausschussgesetzes, das für den Bundestag gilt (PUAG). 25 Prozent der Bundestagsabgeordneten reichen folglich aus, um einen Untersuchungsausschuss durchzusetzen – um das vielzitierte „schärfste Schwert des Parlaments“ zu führen.
Aktuell bedürfte es demnach 158 der 630 Bundestagsabgeordneten, um einen Untersuchungsausschuss einzurichten. Das Problem in der parlamentarischen Praxis: Die Oppositionsfraktionen von Grünen und LINKE kommen zusammen nur auf 149 Sitze (23,8 Prozent) – und sie lehnen aus ethischen Gründen eine Zusammenarbeit mit der AfD als dritter Oppositionsfraktion ab, die ihrerseits über 150 Mandate (21 Prozent) verfügt. Das bedeutet, dass es in dieser Wahlperiode keinen Untersuchungsausschuss im Bundestag geben wird, falls nicht Abgeordnete der Regierungsfraktionen zustimmen.
Eine Zustimmung aus Regierungsfraktionen ist jedoch die Ausnahme. Denn ein Untersuchungsausschuss soll mit besonders weitgehenden Mitteln die Regierung kontrollieren. Das könnte freilich auch eine ehemalige Bundesregierung betreffen. Aber: CDU und SPD regierten neun der vergangenen 15 Jahre zusammen. Sie regierten auch bei Ausbruch der Pandemie, was beispielsweise einen Corona-Untersuchungsausschuss unwahrscheinlich macht.
Warum sind Untersuchungsausschüsse wichtig?
Eine parlamentarische Situation, in der ein Untersuchungsausschuss derart unwahrscheinlich wird wie aktuell im Bundestag, ist demokratietheoretisch nicht erstrebenswert. Denn die Aufklärungsmöglichkeiten eines Untersuchungsausschusses sind konkurrenzlos – jedenfalls dann, wenn die qualifizierte Minderheit erforderlichenfalls bereit ist, ihre Rechte auf dem Gerichtsweg durchzusetzen.
Ein Untersuchungsausschuss hat nicht nur politisches, sondern auch juristisches Gewicht. Wer als Zeuge geladen wird, muss – vergleichbar einer Vorladung durch eine Staatsanwaltschaft – vor dem Untersuchungsausschuss erscheinen. Wer unrechtmäßig die Aussage verweigert, riskiert unter anderem Ordnungsgelder. Und Falschaussagen sind strafbar.
Welche Minderheiten-Quoren gelten in den Parlamenten?
In sechs Bundesländer-Parlamenten gilt wie im Bundestag ein 25-Prozent-Quorum zur Einrichtung von Untersuchungsausschüssen – in allen anderen reichen 20 Prozent der Abgeordneten, um einen Untersuchungsausschuss erfolgreich zu beantragen. Mit Rheinland-Pfalz kommt nach der Landtagsentscheidung vom 6. Mai 2026 ein siebter Landtag hinzu.
Die Opposition in Bundestag und Landtagen sowie Quoren zu Einrichtung von Untersuchungsausschüssen
| Parlament | Abgeordnete | Quorum für U‑Ausschüsse (in %) | AfD-Mandate (in %) | Oppositionsmandate ohne AfD (in %) |
|---|---|---|---|---|
| Bundestag | 630 | 25 | 23,81 | 24,13 |
| Baden-Württemberg | 157 | 25 | 22,29 | 6,37 |
| Bayern | 203 | 20 | 15,76 | 24,14 |
| Berlin | 159 | 25 | 10,06 | 34,59 |
| Brandenburg | 88 | 20 | 34,09 | 13,64 |
| Bremen | 87 | 25 | 1,15 | 43,68 |
| Hamburg | 121 | 25 | 7,44 | 34,71 |
| Hessen | 133 | 20 | 18,80 | 24,81 |
| Mecklenburg-Vorpommern | 79 | 25 | 16,46 | 29,11 |
| Niedersachsen | 146 | 20 | 11,64 | 32,88 |
| Nordrhein-Westfalen | 195 | 20 | 6,15 | 34,87 |
| Saarland | 51 | 25 | 5,88 | 37,25 |
| Rheinland-Pfalz | 105 | 25 | 22,86 | 9,52 |
| Sachsen | 120 | 20 | 33,33 | 24,17 |
| Sachsen-Anhalt | 97 | 25 | 23,71 | 18,56 |
| Schleswig-Holstein | 69 | 20 | 0,00 | 30,43 |
| Thüringen | 88 | 20 | 36,36 | 13,64 |
Für die jetzt anstehende Wahlperiode in Rheinland-Pfalz geht der politische Plan der verfassungsändernden Zwei-Drittel-Mehrheit aus CDU, SPD und Grünen auf: Die AfD wird mit ihren knapp 23 Prozent der Mandate keine Untersuchungsausschüsse durchsetzen können. Und für die einzige weitere Oppositionsfraktion ändert sich durch die Verfassungsänderung nichts: Die Grünen haben nur 9,5 Prozent der Landtagssitze und folglich auch bei der bis dato geltenden 20-Prozent-Regelung keine Chance, einen Untersuchungsausschuss zu erwirken.
Im Ergebnis entsteht durch die Verfassungsänderung dieselbe Situation wie im Bundestag: Im Landtag Rheinland-Pfalz wird es dadurch unwahrscheinlich, dass in der kommenden Wahlperiode ein Untersuchungsausschuss die Regierung kontrollieren kann.
Auch in Hessen hatte die AfD mehr als 20 Prozent im Landtag
In Hessen reichen hingegen weiterhin 20 Prozent der Landtagsabgeordneten, um einen Untersuchungsausschuss einzurichten. Die AfD-Fraktion kam hier auf 21 Prozent, ehe drei Mandatsträger die Fraktion verlassen haben. FDP und Grüne als weitere Oppositionsparteien kommen zusammen auf 22,5 Prozent. Das 20-Prozent-Quorum führt in Hessen also dazu, dass zwei Lager in der Opposition einen Untersuchungsausschuss durchsetzen können.
Aus dieser Konstellation sind bislang zwei Untersuchungsausschüsse hervorgegangen: Einen haben FDP und Grüne beantragt (Versetzung einer Staatssekretärin in den einstweiligen Ruhestand), den anderen CDU, SPD, Grüne und FDP (Corona). Der Antrag der vier Fraktionen auf einen Corona-Untersuchungsausschuss war der Versuch, einen von der AfD beantragten Untersuchungsauftrag mit 43 Fragen auf sieben Fragen zu reduzieren.
Der hessische Staatsgerichtshof musste entscheiden
Mit diesem Vorgang befasste sich der Staatsgerichtshof des Landes Hessen. Der Staatsgerichtshof hat in seiner Pressemitteilung vom 22. Oktober 2025 zu seinem Urteil erläutert: „Das Untersuchungsrecht der parlamentarischen Minderheit unterliege verfassungsrechtlichen Grenzen. Die parlamentarische Minderheit müsse den Untersuchungsauftrag hinreichend bestimmt darlegen (Bestimmtheitsgrundsatz) und das Verbot vorweggenommener Feststellungen und Wertungen in Bezug auf den zu untersuchenden Sachverhalt beachten (Antizipationsverbot). Zudem habe sich das Untersuchungsrecht der Minderheit auf den Kompetenzbereich des Hessischen Landtags zu beschränken (Bundesstaatsprinzip). Auch müsse ein öffentliches Interesse an der Aufklärung des Untersuchungsgegenstandes bestehen.”
Bezüglich des AfD-Antrags führte die Pressestelle des Staatsgerichtshofs aus: „Der Staatsgerichtshof entschied, dass der Einsetzungsantrag der Antragsteller nur in geringem Umfang diesen Maßstäben genüge. Die teilweise Ablehnung des Antrags durch den Hessischen Landtag sei daher überwiegend verfassungskonform gewesen. Die Fragen 1 bis 13, 15, 18, 20 bis 27, 31, 32, 35, 37, 38 a) und 39 bis 43 seien verfassungswidrig und damit vom Hessischen Landtag zu Recht nicht zugelassen worden. Hinsichtlich der Fragen 14, 19, 29 und 30 sei der Einsetzungsantrag der Antragsteller hingegen verfassungskonform. Ihre Streichung durch den Hessischen Landtag verstoße daher gegen Artikel 92 Absatz 1 Hessische Verfassung und sei verfassungswidrig.“
Das Urteil macht bewusst, dass auch mit dem erforderlichen parlamentarischen Quorum nicht nach Belieben Untersuchungsausschüsse beantragt werden können. Dementsprechend sind die parlamentarischen Minderheitenrechte nicht uferlos, sondern rechtsstaatlich begrenzt.
So verhalten sich die größten AfD-Fraktionen in Deutschland
In Brandenburg, Sachsen und Thüringen stellt die AfD jeweils mehr als 30 Prozent der Landtagsabgeordneten. In diesen drei Landtagen reichen 20 Prozent der Mandatsträger, um einen Untersuchungsausschuss einzusetzen. Das heißt, die AfD-Fraktionen könnten – und diese Befürchtung gab es auch in Rheinland-Pfalz – zahlreiche Untersuchungsausschüsse durchsetzen.
In Thüringen gibt es bislang aber nur zwei Untersuchungsausschüsse, in Sachsen einen Untersuchungsausschuss und in Brandenburg ebenfalls einen Untersuchungsausschuss.
Die Demokratie kann missbraucht werden
Logischerweise kann das Recht auf die Einsetzung von Untersuchungsausschüssen aber von einer qualifizierten Minderheit auch mit dem Ziel genutzt werden, Regierung und Behörden derart zu beschäftigen, dass sie andere Aufgaben nicht erledigen können – auf dass sie (politisch) scheitern. Eine derartige Gefahr für die Demokratie ist aber nicht nur mit der Untersuchungsausschuss-Thematik verknüpft: Vielmehr kann die Demokratie als solche genutzt beziehungsweise missbraucht werden, um die Demokratie zu beseitigen – nämlich dann, wenn Verfassungsfeinde parlamentarische (Zwei-Drittel-)Mehrheiten erlangen.
Um das zu verhindern, sieht das Grundgesetz die Möglichkeit eines Parteienverbots vor. Falls eine Mehrheit im Bundestag, im Bundesrat oder die Bundesregierung der Rechtsauffassung ist, dass die AfD erfolgversprechend das Ziel verfolgt, die freiheitliche demokratische Grundordnung zu beeinträchtigen oder zu beseitigen – dann ist ein Verbotsverfahren gegen die AfD naheliegender als die Einschränkung parlamentarischer Kontrollmöglichkeiten zum Nachteil der AfD und zum Nachteil anderer Oppositionsfraktionen.
Baden-Württemberg beschreitet einen gesetzlichen Mittelweg
Selbst wenn sich eine Landtags-Mehrheit zur Einschränkung von parlamentarischen Untersuchungsmöglichkeiten entscheidet, so gibt es unter Gesichtspunkten der parlamentarischen Kontrolle weniger beschränkende Regelungen als die in Rheinland-Pfalz beschlossene.
So bietet das Untersuchungsausschussgesetz in Baden-Württemberg eine Alternative zum 25-Prozent-Quorum: „Mit einem Antrag, der bei seiner Einreichung die Unterschriften von einem Viertel der Mitglieder des Landtags trägt oder von zwei Fraktionen, deren Mitglieder verschiedenen Parteien angehören, unterzeichnet ist (Minderheitsantrag), wird der Landtag zur Einsetzung eines Untersuchungsausschusses verpflichtet.“ Das heißt, in Baden-Württemberg können auch zwei Fraktionen, die zusammen nicht auf 25 Prozent der Landtagsmandate kommen, einen Untersuchungsausschuss durchsetzen.